
Förderung von Einrichtungen und Regionalkonferenz
Förderung und Weiterentwicklung Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) regelt Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen
Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem WbG NRW
Die Förderung der Weiterbildung ist gemäß § 7 WbG NRW gesetzliche Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalens. Das Land beteiligt sich dabei an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.
Die Förderhöhe ergibt sich aus dem WbG NRW in Verbindung mit dem jährlich erlassenen Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und wird im Rahmen von Höchstfördersätzen für die im WbG genannten Bildungsbereiche gewährt.
Einen Anspruch auf Förderung haben kommunale Weiterbildungseinrichtungen (Volkshochschulen) und anerkannte Einrichtungen in anderer Trägerschaft.
Um sich anerkennen zu lassen, müssen die Weiterbildungseinrichtungen einen Antrag auf Anerkennung bei ihrer zuständigen Bezirksregierung stellen. Bedingung für die Genehmigung des Antrags ist, dass die Weiterbildungseinrichtungen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 WbG NRW erfüllen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung eine Förderung.
Förderung von Lehrgängen zum Nachholen von Schulabschlüssen
Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können entsprechend § 6 WbG NRW Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen anbieten. Die Genehmigung zur Durchführung solcher Lehrgänge erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Grundlage für die Genehmigung bildet die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung (PO-S I-WbG).
Jährliche Regionalkonferenz
Gemäß § 21 WbG NRW findet mindestens einmal jährlich im Herbst in jedem Regierungsbezirk eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen.
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