
Arbeitnehmerweiterbildung
Berufliche und politische Weiterbildung Bildungsfreistellung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen ist, haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung erfolgen, die vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind.
Am 3. Dezember 2014 hat der nordrhein-westfälische Landtag die geplante Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG NRW) beschlossen: Nun haben auch Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch darauf, fünf Tage während ihrer gesamten Ausbildung für Zwecke der politischen Bildung freigestellt zu werden. Mit der Einbeziehung von Auszubildenden sollen möglichst viele junge Menschen, die ihren Lebensplan beruflich und persönlich gerade entwickeln, die Chance nutzen, um sich politisch zu bilden.
Die Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung (bspw. Bildungsschecks NRW oder Beratung zur beruflichen Entwicklung) in Nordrhein-Westfalen liegt beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).
AWbG NRW Einrichtungen in Regierungsbezirken
Eine Freistellung von der Arbeit nach dem AWbG NRW kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung beansprucht werden.
Bis zum 31. Dezember 2011 gelten auch Einrichtungen, die nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) akzeptiert sind, und alle nordrhein-westfälischen Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft als anerkannt. Danach müssen sie als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durch die zuständige Bezirksregierung anerkannt sein.
Gemäß § 11 Absatz 7 des AWbG NRW veröffentlicht das Ministerium in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens jährlich. Auf den folgenden Internetseiten der Bezirksregierungen sind die anerkannten Einrichtungen aufgeführt:
- Einrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg
- Einrichtungen im Regierungsbezirk Detmold sowie außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
- Einrichtungen im Regierungsbezirk Düsseldorf
- Einrichtungen im Regierungsbezirk Köln
- Einrichtungen im Regierungsbezirk Münster
Wer wissen möchte, welche Bezirksregierung für seine Stadt, seinen Kreis oder seine Gemeinde zuständig ist, kann dies über folgenden Link herausfinden: NRW-Karte
Anerkennung Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung sind, dass
- die Einrichtung seit mindestens zwei Jahren besteht,
- sie unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und
- ein vom Ministerium anerkanntes Gütesiegel nachweisen kann.
Bitte beachten Sie, dass das AWbG NRW keine Anerkennung von Einzelveranstaltungen vorsieht.
Die Anerkennung einer Einrichtung bedeutet nicht unmittelbar, dass die einzelnen von ihr angebotenen Bildungsveranstaltungen als anerkannt gelten. Hierzu müssen diese auch noch die übrigen Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 AWbG NRW erfüllen. Erst dann können daran interessierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Freistellung nach dem AWbG NRW gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Für einen Antrag auf Anerkennung als Einrichtung nach dem AWbG NRW ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die Weiterbildungseinrichtung ihren Sitz hat. Für außerhalb Nordrhein-Westfalens ansässige Weiterbildungseinrichtungen liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Detmold.
Bitte beachten Sie, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eine Gebühr erhoben werden kann.
Antrag auf Anerkennung Kontakt zu den Bezirksregierungen
Dezernat 48
59817 Arnsberg
Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48
32754 Detmold
Internetseite der Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
50606 Köln
Internetseite der Bezirksregierung Köln
Dezernat 48
48128 Münster
Internetseite der Bezirksregierung Münster