KULTUR UND WISSENSCHAFT

  IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Eine Frau am Computer, ein Lehrer erklärt ihr etwas

Arbeitnehmerweiterbildung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können sich für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr für berufliche und politische Weiterbildung freistellen lassen. Dies regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können sich für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr für berufliche und politische Weiterbildung freistellen lassen. Dies regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW). Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Weiterbildung muss an anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung erfolgen. Die Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.

Arbeitnehmerweiterbildung ist in anderen Bundesländern als „Bildungszeit“, „Bildungsfreistellung“ oder „Bildungsurlaub“ bekannt.

Zuständig für Fragen zur Arbeitnehmerweiterbildung ist landesweit das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung (bspw. Bildungsschecks NRW oder Beratung zur beruflichen Entwicklung) in Nordrhein-Westfalen liegt beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).

 

Für Beschäftigte/Auszubildende

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und der politischen Weiterbildung bzw. deren Kombination in Einrichtungen der Weiterbildung erfolgen, die vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannt sind.

Der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung besteht für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen ist.

Der Anspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Für Beschäftigte in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn Prozent der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Beschäftigte in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.

Auszubildende haben einen Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung während ihrer Berufsausbildung.

 

Für Beschäftigte beträgt der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann – nach vorheriger Beantragung – zusammengefasst werden. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Auszubildende haben Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen während ihrer Berufsausbildung. Politische Arbeitnehmerweiterbildung findet in den ersten beiden Dritteln der Ausbildung statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.

 

Anträge auf Arbeitnehmerweiterbildung müssen mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizulegen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.

Wie kann Arbeitnehmerweiterbildung beantragt werden?
Auf den folgenden Internetseiten der Bezirksregierungen sind die gemäß § 11 Absatz 7 des AWbG NRW anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung aufgeführt:                         

Wer wissen möchte, welche Bezirksregierung für seine Stadt, seinen Kreis oder seine Gemeinde zuständig ist, kann dies über folgenden Link herausfinden: NRW-Karte

Weitere wichtige Hinweise

Der Veranstaltungsort für eine anerkannte Bildungsveranstaltung darf höchstens 500 km Luftlinie von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens entfernt sein. Ausgenommen hiervon sind Gedächtnisorte und Gedenkstätten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

Hier ist ein Link zur Berechnung der Entfernung: https://www.luftlinie.org/

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) sieht vor, dass Bildungsveranstaltungen in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfassen müssen. Die Arbeitnehmerweiterbildung kann auch Seminare umfassen, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag pro Woche beansprucht werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.

Die Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen die Arbeitnehmerweiterbildung nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche und dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Eine Verweigerung der Arbeitnehmerweiterbildung muss der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen nach deren bzw. dessen Antrag schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Verweigerung der Arbeitnehmerweiterbildung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, so gilt die Freistellung als erteilt. Näheres zum Verfahren wird im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) in Paragraph 5 geregelt.

Für Einrichtungen Anerkennung von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung

Eine Freistellung von der Arbeit nach dem AWbG NRW kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung beansprucht werden.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung sind, dass

  • die Einrichtung seit mindestens zwei Jahren besteht,
  • sie unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und
  • ein vom Ministerium anerkanntes Gütesiegel nachweisen kann.

Welche Gütesiegel als Nachweis für die Qualität der Bildungsarbeit geeignet und vom Land NRW anerkannt worden sind, entnehmen Sie bitte der „Liste der anerkannten Gütesiegel“ unter "Dokumente zum Herunterladen“ im Downloadbereich.

Bitte beachten Sie, dass das AWbG NRW keine Anerkennung von Einzelveranstaltungen vorsieht.

Die Anerkennung einer Einrichtung bedeutet nicht unmittelbar, dass die einzelnen von ihr angebotenen Bildungsveranstaltungen als anerkannt gelten. Hierzu müssen diese auch noch die übrigen Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 AWbG NRW erfüllen. Erst dann können daran interessierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Freistellung nach dem AWbG NRW gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Einrichtungen, die nach dem AWbG anerkannt werden möchten, stellen einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung. Für außerhalb Nordrhein-Westfalens ansässige Weiterbildungseinrichtungen liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Detmold.

Mit Hilfe der NRW-Karte können Sie herausfinden, welche Bezirksregierung für Sie zuständig ist.

Hinweis: Für die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung der Einrichtung kann eine Gebühr erhoben werden.

 

Antrag auf Anerkennung Kontakt zu den Bezirksregierungen

Dezernat 48
59817 Arnsberg
Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg

Dezernat 48
32754 Detmold
Internetseite der Bezirksregierung Detmold

Dezernat 48
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 48
48128 Münster
Internetseite der Bezirksregierung Münster