BAföG
Ausbildungsförderung Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit geleistet. Es gibt Ausnahmetatbestände, die eine Förderung für eine längere Zeit ermöglichen (z.B. Erziehung eines Kindes).
Nach Ausschöpfen der Förderungsdauer kann die Förderung um maximal zwölf weitere Monate als Bankdarlehen gewährt werden.
Die Förderung endet grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem das Abschlussergebnis bekannt gegeben wird. Sie endet spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer kann für ein weiteres Semester die Ausbildungsförderung weiter ausgezahlt werden (Flexibilitätssemester). Das Flexibilitätssemester kann entweder im Bachelor-Studium oder im Masterstudium genutzt werden.
Bei lediglich vorläufiger Zulassung zum Masterstudium kann BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Erforderlich ist, dass innerhalb eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt. Das bedeutet, dass eine Förderung für das Masterstudium auch bereits vor dem Nachweis eines erworbenen Bachelorabschlusses durchgeführt werden kann.
Vor der Aufnahme eines Masterstudiums kann ein Vorabentscheid über die Förderfähigkeit dem Grunde nach beantragt werden.
Im Fall einer längeren Bearbeitung von Erstanträgen werden Abschlagzahlungen für die Dauer von vier Monaten geleistet. Die Höhe beträgt bis zu 80 Prozent des jeweils voraussichtlich zustehenden Bedarfs. Voraussetzung für die Abschlagzahlung ist, dass dem Amt für Ausbildungsförderung alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen und eine Entscheidung über den Antrag nicht binnen sechs Wochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Wochen geleistet werden.
BAföG wird frühestens ab Antragstellung ausgezahlt. Am sichersten ist es daher, den Antrag sofort nach Zusage des Studienplatzes beim zuständigen Studierendenwerk einzureichen.
Auch für ein Studium im Ausland kann BAföG beantragt werden – für ein vollständiges Studium bis zum berufsqualifizierenden Abschluss allerdings nur in der EU und in der Schweiz.
Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen für ein Studium im Ausland ist auf verschiedene Ämter in der gesamten Bundesrepublik verteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Land, in welchem Studierende ihren Aufenthalt haben. Die Zuständigkeiten samt Kontaktdaten können auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eingesehen werden. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende der Seite.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt in der Regel fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer und ist auf maximal 10.010 Euro begrenzt.
Ab dem Wintersemester 2024/2025 kann die neu eingeführte Studienstarthilfe beantragt werden. Studierende, die sich erstmalig an einer Hochschule immatrikulieren, das 25. Lebensjahr nicht vollendet und zuvor bestimmte Sozialleistungen erhalten haben, können die Studienstarthilfe, auch unabhängig von sonstigen BAföG-Leistungen, beantragen. Sie umfasst einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro. Die Ausgestaltung als Zuschuss bedeutet, dass die Studienstarthilfe nicht zurückgezahlt werden muss. Der Antrag kann grundsätzlich nur digital über das Antragsportal „BAföG Digital“ gestellt werden. Einen Link zu BAföG Digital finden Sie am Ende der Seite.
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