Hochschul-Franchising – Studium an privaten Bildungseinrichtungen
Neben den öffentlich-rechtlichen Hochschulen bieten auch viele private Hochschulen in Nordrhein-Westfalen ein Studium an. Private Hochschulen benötigen die staatliche Anerkennung als Hochschule, die das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen nur dann erteilt, wenn die Qualität der Ausbildung gesichert ist. Zudem wird mit der Anerkennung sichergestellt, dass Prüfungen, Zeugnisse und verliehene Hochschulgrade anerkannt und mit denen der öffentlich-rechtlichen Hochschulen gleichwertig sind.
Viele private Hochschulen aus anderen Bundesländern haben in Nordrhein-Westfalen Niederlassungen im Ministerium angezeigt und eröffnet. Dort kann man genauso gut studieren. Diese Niederlassungen stehen unter der Rechtsaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums am Hauptsitz der Hochschule. Für das Studium gelten die Regelungen des dortigen Landeshochschulrechts. Aus diesem Grund sind die Niederlassungen in der Liste der privaten, durch das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Hochschulen nicht aufgeführt.
Was der Begriff „Hochschul-Franchising“ bedeutet
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Studium auch an einer privaten Bildungseinrichtung ohne staatliche Anerkennung als Hochschule möglich. Beim so genannten „Hochschul-Franchising“ verleiht eine Hochschule (Franchise-Geberin) einer privaten Bildungseinrichtung (Franchise-Nehmerin) das Recht, einen oder mehrere Studiengänge der Hochschule anzubieten. Die Hochschule muss sicherstellen, dass die private Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen und Bewerber aufnimmt, die die Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Studiengang erfüllen. Sie ist zudem verantwortlich für die Qualität und die Gleichwertigkeit des Studienangebots und der Hochschulprüfungen. Ist das alles erfüllt, darf die Hochschule den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtung einen Hochschulgrad verleihen.
Das Franchising der privaten Bildungseinrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen ist ohne Weiteres zulässig. Hat die öffentlich-rechtliche Hochschule jedoch ihren Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens, in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat, muss die Bildungseinrichtung ein Zulassungsverfahren im Ministerium durchlaufen haben und die Studieninteressenten über Art, Umfang und Reichweite ihres Ausbildungsangebotes informieren. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Bildungseinrichtung mit einer staatlich anerkannten Hochschule kooperiert, ganz unabhängig davon, ob die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, in einem anderen Bundesland oder einem EU-Mitgliedstaat hat. Eine Liste der Bildungseinrichtungen, die ein Feststellungsverfahren am Ministerium durchlaufen haben, finden Sie nachfolgend:
Vorsicht ist geboten, wenn die private Bildungseinrichtung ein Franchising mit einer Hochschule aus einem Staat außerhalb der EU anbietet. In diesen Fällen führt das Ministerium kein Feststellungsverfahren durch. Vor Abschluss des Studienvertrages muss die Bildungseinrichtung ausführlich und umfassend darüber informieren, dass sich die Qualität des Bildungsangebots nach der Maßgabe des Sitzlandes der Hochschule richtet, sie von den Standards der öffentlich-rechtlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen abweichen kann, und dass der zu erreichende Hochschulgrad in Nordrhein-Westfalen nur unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden darf.
Worauf zu achten ist
Hier ist die Eigenverantwortung besonders wichtig. Wer ein Studium auf dem privaten Bildungsmarkt plant, sollte sich vor jedem Abschluss eines Studienvertrags genau erkundigen, ob der Vertragspartner über die staatliche Anerkennung als Hochschule verfügt, oder den Studiengang im Wege eines zulässigen Hochschul-Franchisings anbietet. Ist letzteres der Fall, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Franchise-Vereinbarung noch gültig ist, welcher Hochschulgrad von welcher Hochschule verliehen wird, und, im Falle eines Franchisings mit einer Hochschule außerhalb der EU, in welcher Form der Hochschulgrad in Nordrhein-Westfalen geführt werden darf.
Mehr Informationen über die Anerkennung oder Bewertung von Hochschulen und Hochschulgraden im Ausland gibt es beim Info-Portal zu ausländischen Bildungsabschlüssen an der Zentralstelle für auswärtiges Bildungswesen (ZAB). Dort ist eine Recherche über die Datenbank ana-bin möglich (im Internet: https://anabin.kmk.org/anabin.html).
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