Weiterbildungsrecht
Lebenslanges Lernen Recht auf Weiterbildung für alle
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) regelt den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Das Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) soll eine plurale und leistungsfähige Weiterbildungslandschaft ermöglichen. Durch dieses Gesetz wird den Bürgerinnen und Bürgern in allen Städten und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen ein am gesellschaftlichen und individuellen Bedarf orientiertes Bildungsangebot unterbreitet, das die Berufs- und Lebenschancen der Menschen verbessert und die Zukunftsperspektiven von Gesellschaft und Wirtschaft stützt.
Qualitätssicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildungskonzepte in Nordrhein-Westfalen. Anerkannte Gütesiegel garantieren, dass Qualitätskriterien eingehalten werden.
Durch die verpflichtende Einführung eines externen Qualitätsmanagementsystems werden Professionalität und Qualität der nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) geförderten Bildungsangebote sichtbar. Das externe Qualitätsmanagementsystem wird von der Einrichtung durch ein vom Ministerium anerkanntes Gütesiegel nachgewiesen.
Auch im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) ist der Nachweis eines vom Ministerium anerkannten Gütesiegels als Voraussetzung für eine Anerkennung benannt.
Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, gemäß § 6 WbG NRW staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I beruht auf den § 51 Schulgesetz und § 6 WbG NRW. In der Verordnung trifft das Ministerium für Schule und Weiterbildung nähere Bestimmungen über den Lehrgang, den Bildungsgang und die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung. Die Prüfungsverordnung dient der Umsetzung der § 13 Absatz 4 und § 6 WbG NRW, wonach ein Mittelansatz von rd. 13 Millionen Euro für die Finanzierung von Lehrgängen zum Nachholen von Schulabschlüssen vorgesehen ist.
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