Förderung von Einrichtungen und Regionalkonferenzen
Förderung und Weiterentwicklung Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) regelt Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen
Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem WbG NRW
Die Förderung der Weiterbildung ist gemäß § 7 WbG NRW gesetzliche Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalens. Das Land beteiligt sich dabei an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für weitere Förderungen nach Maßgabe des Gesetzes.
Einen Anspruch auf Förderung haben kommunale Weiterbildungseinrichtungen (Volkshochschulen) und anerkannte Einrichtungen in anderer Trägerschaft.
Um sich anerkennen zu lassen, müssen die Weiterbildungseinrichtungen einen Antrag auf Anerkennung bei ihrer zuständigen Bezirksregierung stellen. Bedingung für die Genehmigung des Antrags ist, dass die Weiterbildungseinrichtungen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 WbG NRW erfüllen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung eine Förderung.
Förderung von Lehrgängen zum Nachholen von Schulabschlüssen
Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können entsprechend § 6 WbG NRW Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I anbieten. Die Genehmigung zur Durchführung solcher Lehrgänge erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Grundlage für die Genehmigung bildet die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung (PO-SI-WbG).
Die Förderung der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen regelt die Verordnung für das Weiterbildungsgesetz.
Jährliche Regionalkonferenzen
Gemäß § 24 WbG NRW findet mindestens einmal jährlich im Herbst in jedem Regierungsbezirk eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen.
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