KULTUR UND WISSENSCHAFT

  IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Honoraruntergrenzen

Symbolbild Honoraruntergrenzen

Honoraruntergrenzen

Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalens ist es ein zentrales kulturpolitisches Anliegen, die faire Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern sicherzustellen. Daher wurde im Kulturgesetzbuch NRW in § 16 Absatz 3 geregelt, dass bei allen Förderungen des Landes Honoraruntergrenzen beachtet werden sollen.

Die in NRW eingeführten Honoraruntergrenzen basieren auf einer Empfehlung einer von der Kulturministerkonferenz einberufenen Expertenkommission, die einen ersten Entwurf für die Honorar-Matrix erstellt hat. NRW hat sich dazu entschlossen, die Matrix, die noch nicht mit konkreten Zahlen befüllt war, als Grundlage für die Einführung der Honoraruntergrenzen zu verwenden und für NRW weiterzuentwickeln. Dafür wurden zunächst Fachverbände aus der Kulturszene vom Land NRW aufgefordert, spartenspezifische Honoraruntergrenzen vorzulegen, um die im Rahmen der Kulturministerkonferenz entwickelte Honorarmatrix mit konkreten Zahlen zu füllen. 

Im September 2024 wurden die vorgelegten Honoraruntergrenzen von einer vom Kulturministerium NRW eingesetzten, unabhängigen Kommission geprüft. Wichtig war hierbei, eine Vergleichbarkeit der Honoraruntergrenzen zu gewährleisten. 

In der Matrix werden den Kunstsparten typische künstlerische Berufe mit förderfähigen Tätigkeiten zugeordnet. Dazu wird ein Basishonorar festgelegt. Darüber hinaus fließen die variablen Kriterien „Umfang der Tätigkeit“ und „Wirtschaftskraft des Veranstalters/ Auftraggebers bzw. geplante Veranstaltungsgröße“ in die Bildung der Honoraruntergrenze ein. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung bleibt unbenommen. 

Die Richtlinie findet nur auf selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler Anwendung, welche in der Künstlersozialkasse versichert sind oder durch ihre künstlerische Tätigkeit einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte erzielen. Dabei ist unerheblich, wo der Künstler oder die Künstlerin ihren Wohnsitz hat. Relevant für die Anwendung ist nur der Durchführungsort des Projekts.

Für die Programme „Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“ des Bereichs der Kulturellen Bildung sind die Honoraruntergrenzen ab dem 1. August 2024 eine verpflichtende Fördervoraussetzung. 

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Honoraruntergrenzen dann für alle weiteren Sparten eine Fördervoraussetzung im Sinne von § 16 Absatz 3 Kulturgesetzbuch.

Näheres regelt die am 30.07.2024 veröffentlichte Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich, die der Honorarmatrix als Anlage beigefügt ist.