Internationales
Hinweise zu ausländischen Hochschulabschlüssen und Graden Allgemeines
Die Vorschrift des § 69 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. 2014, S. 547, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. 2017, S. 806), regelt die Befugnis zur Führung eines in Deutschland oder im Ausland erlangten Hochschulgrades sowie eines entsprechenden staatlichen und kirchlichen Grades, Ehrengrades, Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung.
Die Regelung des § 69 HG bestimmt aber nicht, was zum Beispiel ein konkreter ausländischer Grad im Vergleich zu einem deutschen Grad „wert“ ist oder ob ein konkreter Grad zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes berechtigt.
Die Regelungen des Hochschulgesetzes gelten nur in Nordrhein-Westfalen!
Unterscheidung Arten der Anerkennung und Zuständigkeiten
Bei der Anerkennung wird zwischen folgenden Begriffen unterschieden:
a) „akademische“ Anerkennung, das heißt Führbarkeit des verliehenen akademischen Grades, des Hochschultitels und der Hochschultätigkeitsbezeichnung,
b) „berufliche“ Anerkennung, das heißt die Berufserlaubnis, um einen reglementierten Beruf wie „Ärztin/Arzt“, „Zahnärztin/Zahnarzt“, „Lehrerin/Lehrer“, „Erzieherin/Erzieher“, „Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter“ oder „Sozialpädagogin/Sozialpädagoge“ etc. ausüben zu dürfen, oder die Erlaubnis, eine geschützte Berufsbezeichnung wie „Ingenieurin/Ingenieur“ etc. führen zu dürfen,
c) „Zeugnis-/Gleichwertigkeits“-Anerkennung, das heißt Zeugnisbewertung eines ausländischen Studienabschlusses und seine Einordnung in das deutsche Bildungssystem.
Dementsprechend sind verschiedene Stellen zuständig:
zu a) Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ist nur für die „akademische“ Anerkennung zuständig. Das betrifft die formale Führungsberechtigung insbesondere ausländischer Hochschulgrade, -titel und -tätigkeitsbezeichnungen.
zu b) Bei der „beruflichen“ Anerkennung ist die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
Zuständig für die Befugnis zur Ausübung bestimmter reglementierter Berufe ist die für das jeweilige Berufsrecht zuständige Stelle, zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Ärztekammer, Ingenieur- und Architektenkammer etc.
Sofern es um geschützte Berufsbezeichnungen wie „Ingenieurin/Ingenieur“, „Ärztin/Arzt“ geht, sind Anfragen und Anträge an die für den Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksregierung (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster) zu richten.
Das Informationsportal der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bietet einen umfangreichen Anerkennungsfinder für Berufe, die im Ausland erlernt wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
zu c) Sofern eine „Zeugnis-/Gleichwertigkeits“-Anerkennung gewünscht wird, kann diese bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn beantragt werden. Das Formular ist verfügbar unter www.kmk.org/Zeugnisbewertung.
Akademische Anerkennung Hinweise zum Gradführungsrecht
Die Befugnis zur Führung akademischer Grade, Hochschultitel und -tätigkeitsbezeichnungen regelt die Bestimmung des § 69 HG.
Grade in diesem Sinne sind insbesondere Hochschulgrade wie „Bachelor of Arts [B.A.]“, „Master of Science [M.Sc.]“, Doktorgrade oder Berufsdoktorate wie „doctor medic“, „doktora-ye reshte-ye pezeshki“, aber auch Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, die eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule im Ausland verliehen hat.
Das Zustimmungsverfahren zum Führen im Ausland erlangter akademischer Grade, Hochschultitel und -tätigkeitsbezeichnungen ist seit dem 1. Januar 2005 weggefallen. Somit trifft das Ministerium für Kultur und Wissenschaft keine Einzelfallentscheidungen mehr – weder mündlich noch schriftlich. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss selbst entscheiden und dies in jeder Hinsicht verantworten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Grades in der von der Inhaberin/dem Inhaber des Grades gewünschten Form erfüllt sind.
Für die Führbarkeit eines Grades, Hochschultitels und einer Hochschultätigkeitsbezeichnung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:
Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule sein.
Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule verliehen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzulässig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden, sogenannter Titelkauf.
Bei der Führung des ausländischen Grades muss grundsätzlich die verleihende Institution in Klammern angegeben werden zum Beispiel „Master of Arts (Harvard University)“, „kandydat medycnych nauk (Nationale Universität für Medizin Charkiw)“.
Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und bei einigen ausgewählten Doktorgraden aus anderen Staaten kann der Klammerzusatz mit dem Namen der verleihenden Hochschule/Institution entfallen. Einzelheiten finden Sie hierzu in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich (Doktorverordnung) vom 31. März 2008 (GV. NRW. 2008, S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. 2015, S. 223).
Grade aus fremden Schriftarten wie Griechisch, Arabisch, Chinesisch etc. dürfen in die lateinische Schrift übertragen werden. Es darf die im Herkunftsland zugelassene oder – soweit keine solche besteht – dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
Informationen zu staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, ausländischen Abschlüssen und Graden, Hochschultiteln und -tätigkeitsbezeichnungen, deren Übersetzungen und Abkürzungen finden Sie in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (www.anabin.kmk.org).
Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad ist nach § 69 Abs. 2 Satz 5 HG nicht zulässig. Dieses gilt auch für Abkürzungen.
BERECHTIGTE NACH § 15 ABSATZ 1 BVFG ANTRAG AUF GRADUMWANDLUNG (§ 10 ABSATZ 2 BVFG)
Wer über eine „Spätaussiedlerbescheinigung“ oder einen „Vertriebenenausweis“ (§ 15 Absatz 1 BFVG) verfügt, kann einen Antrag auf Umwandlung des erworbenen ausländischen Studienabschlusses in einen gleichwertigen deutschen Grad im Sinne des § 10 Absatz 2 BFVG stellen, wenn folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
- der Studienabschluss wurde vor der Einreise nach Deutschland an einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule erworben
- es wurde noch kein Antrag auf Gradumwandlung in einem anderen Bundesland gestellt
- der Hauptwohnsitz des/der Antragsteller/in liegt in Nordrhein-Westfalen
- es gibt einen, dem erworbenen Abschluss entsprechenden, gleichwertigen inländischen Studienabschluss.
Die Umwandlungsmöglichkeit gilt in der Regel auch für Ehepartnerinnen oder Ehepartnerin und Kinder sowie deren Nachkommen.
Der Antrag kann formlos gestellt werden (poststelle[at]mkw.nrw.de (poststelle[at]mkw[dot]nrw[dot]de)). Zum Nachweis der oben genannten Voraussetzungen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Amtlich beglaubigte Kopien:
- des Diploms/Abschlusses mit Anlage im Original,
- der Übersetzung des Diploms mit Anlage und
- der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Vertriebenenausweises
- Gegebenenfalls: Bescheinigung über eine Namensänderung
- Kopie des Personalausweises
- Lebenslauf
- Auskunft darüber, ob für den Hochschulgrad noch kein Antrag auf Anerkennung/Gradumwandlung bei einer anderen Behörde in Deutschland gestellt wurde
Ob eine Gradumwandlung in einen inländischen Abschluss erfolgen kann, wird nach Erhalt aller Unterlagen geprüft. Das Verfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.
Sonstiges Weitere Hinweise
Förmliche Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die das für Wissenschaft zuständige Ministerium eines deutschen Bundeslandes nach früherem Recht erteilt hat, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Ob ein ausländischer Studienabschluss zu einem weiterführenden Studium an einer deutschen Hochschule berechtigt, entscheidet im Einzelfall die Hochschule, an der das weiterführende Studium aufgenommen werden soll. Dasselbe gilt für die Anerkennung von Prüfungsleistungen in Studiengängen insbesondere an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen im In- und Ausland, die nicht abgeschlossen worden sind, sowie für die Anerkennung außerhochschulischer Leistungen (vgl. §§ 63a Abs. 1, 7 des Hochschulgesetzes).
Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung bitte direkt an die zentralen Studienberatungsstellen ihrer Wunsch-Hochschulen. Die Kontaktdaten finden Sie hier: https://zsb-in-nrw.de/
Das könnte Sie auch interessieren Weiterführende Informationen
- Regelung des § 69 HG NRW
- Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
- ZAB-Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- Anerkennungsfinder für Berufe, die im Ausland erworben wurden
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