KULTUR UND WISSENSCHAFT

  IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen

Titelbild Kulturfördergesetz

Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen

Das KulturGB NW ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen KulturGB NRW

Im Kulturgesetzbuch NRW werden die wichtigsten die Kultur betreffenden Regelungen in einem eigenen Gesetzeswerk zusammengeführt. Mit dem Kulturgesetzbuch ist eine verlässliche gesetzliche Grundlage für die Kulturförderung entstanden. Es geht um die bestmögliche Absicherung und Weiterentwicklung der Struktur von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen. Es geht um ein politisches Grundsatzbekenntnis zu einem modernen Kunst- und Kulturverständnis.

Gerade die Corona-Krise hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, welche Relevanz Kunst und Kultur für das gesellschaftliche Leben haben – dem wird nun auch auf der gesetzlichen Ebene entsprochen. Das Kulturgesetzbuch ist eine organische Weiterentwicklung des Kulturfördergesetzes, unterscheidet sich aber in zentralen Aspekten substanziell davon. Hier ein paar wichtige Schwerpunkte:

Verbindlichkeit bei den sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler

Die Corona-Krise hat nicht nur die Bedeutung von Kunst und Kultur vor Augen geführt, sie hat auch demonstriert, wie vulnerabel die kulturelle Infrastruktur in vielen Teilen ist. Zunächst geht es dabei um die Künstlerinnen und Künstler selbst, die das Rückgrat des kulturellen Lebens bilden: Es ist ein Kernanliegen der Kulturpolitik, die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Daher durchzieht dieses Thema das Kulturgesetzbuch wie ein roter Faden.

Gesetzliche Verankerung der Musikschulen

Ein wichtiger Akzent wird mit der erstmaligen gesetzlichen Verankerung der Musikschulen gesetzt. Das Kulturgesetzbuch stellt damit ein klares Bekenntnis zu diesen wichtigen Orten kultureller Bildung dar. Gleichzeitig benennen wir klare Kriterien zur Qualitätssicherung als Voraussetzung für eine Förderfähigkeit durch das Land.

Ein Qualitätskriterium besteht beispielsweise in Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, also fest angestellten und tariflich bezahlten Musikpädagogen und -pädagoginnen. Das ist sozial geboten und sichert gleichzeitig ein kontinuierlich solides Qualitätsniveau im Unterricht.

Bibliotheken

Auch die Bibliotheken und ihre Förderung werden mit gesetzlichen Regelungen verankert. Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und Orte der Begegnung. Die Bibliotheken leisten einen niedrigschwelligen Zugang zu den Kultureinrichtungen mit der landesweit größten Zahl an Besucherinnen und Besuchern.

Kulturelles Gedächtnis und Sicherung des kulturellen Erbes

Eines der Themen, die eine ganz besondere Bedeutung haben, ist die Provenienzforschung. Sie hat prominent Eingang ins Kulturgesetzbuch gefunden. Das entspricht der großen Verantwortung, die Politik und Gesellschaft für den Umgang mit Kunstwerken tragen, die in der Zeit des Nationalsozialismus den rechtmäßigen Besitzern geraubt wurden. Außerdem wird die Zeit der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und DDR in den Blick genommen. Auch die Provenienz des kolonialen Erbes ist zu erforschen. Das entspricht einer wachsenden Sensibilität und Verantwortung in Bezug auf Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem ursprünglichen Kontext gerissen wurde. Mit der Aufnahme dieses Themas ins Kulturgesetzbuch entsteht eine Verpflichtung, die Provenienzforschung auch in diesem Feld zu fördern.

Ländliche Räume und Dritte Orte

Mit dem Kulturgesetzbuch erhält die Förderung kulturellen Lebens in Ländlichen Räumen einen festen Rahmen. Die Dritten Orte werden verankert, das Ehrenamt wird gestärkt. Die Diskussionen bei der Erstellung des Kulturgesetzbuchs haben gezeigt, dass damit ein wichtigen Punkt getroffen wurde.

Nachhaltigkeit

Auch das Thema Nachhaltigkeit wird entsprechend seiner gesellschaftlichen Bedeutung erstmalig gesetzlich aufgenommen und zwar in seiner dreifachen Dimension: ökologisch, wirtschaftlich und sozial. Kultureinrichtungen sollen auf ihren ökologischen Fußabdruck achten: Das trifft sowohl fürs Bauen als auch für die Durchführung von Veranstaltungen oder den internationalen Austausch zu. Auch die Kulturförderung selbst sollte nachhaltig sein.

Bürokratieabbau

Bürokratieabbau ist ein wesentliches Anliegen der Landesregierung: Das Gesetz sieht eine Förderrichtlinie vor, die Antragstellungen erheblich erleichtert. Es geht um die Ermöglichung von Festbetragsfinanzierungen, vereinfachten Verwendungsnachweise, vorzeitigen Maßnahmenbeginn, Anrechnung des ehrenamtlichen Engagements, Ausnahmen vom Versicherungsverbot. Diese Förderrichtlinie soll alle zwei Jahre evaluiert werden. So wird ein wirksames Instrument geschaffen, um Bürokratieabbau auch nachhaltig zu betreiben.

Kultur und Gesetz – geht das zusammen? Diese Frage kann angesichts der elementar notwendigen Freiheit von Kunst und Kultur gestellt werden. Das Kulturgesetzbuch aber kann und darf die Kunst nicht regeln, sondern gibt ihr einen Rahmen und sicherst sie ab. Es schafft Kunst und Kultur einen unübersehbaren Platz im Landesrecht. Kunst und Kultur dürfen nicht zum Spielball von Politik und Verwaltung werden. Hierzu werden Regeln benötigt, damit die Kultur nicht im Konzert der anderen Aufgaben übersehen wird. Es weist den Weg, wie das geltende Recht zu nutzen ist, um Kunst und Kultur zu ermöglichen und zu bewahren.

Aufbau des Gesetzes

Das Kulturgesetzbuch NRW ist wie viele andere Gesetze in mehrere Teile gegliedert, denen Allgemeine Bestimmungen als Teil 1 vorangestellt sind. Diese Bestimmungen in den §§ 1 bis 12 beziehen sich auf alle weiteren Teile, sie bieten ein Grundverständnis von Themen wie dem Kulturellen Erbe oder der Kulturellen Bildung und gelten für alle Kulturträger in Nordrhein-Westfalen. Der zentrale Teil 2 zur Kulturförderung und zu den Förderverfahren regelt zahlreiche Aspekte der Landesförderung. Teil 3 befasst sich mit den kulturellen Einrichtungen wie etwa den Theatern, Orchestern und Museen und orientiert sich dabei an den unterschiedlichen Sparten. In Teil 4 finden sich Bestimmungen zur Förderung von Musikschulen durch das Land. Teil 5 führt die neuen Regelungen zu den Bibliotheken mit dem bisherigen Pflichtexemplarrecht zusammen. In Ergänzung zum weiterhin selbstständigen Archivgesetz finden sich in Teil 6 spezielle Regelungen zu den kulturellen Aspekten der Archive. Es folgt noch ein Teil 7 mit Schlussbestimmungen.

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  • Dietrich Koska
    Tel.: 0211 896-4338
    E-Mail: dietrich.koska[at]mkw.nrw.de (dietrich[dot]koska[at]mkw[dot]nrw[dot]de)