KULTUR UND WISSENSCHAFT

  IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Unterstützung für Kunst und Kultur während der Corona-Pandemie

Ein Mann sitzt in einem Museum vor drei Kunstwerken.

Unterstützung für Kunst und Kultur während der Corona-Pandemie

Um die Vielfalt und die Lebendigkeit der nordrhein-westfälischen Kulturszene zu erhalten, hat das Land angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise insgesamt 185 Millionen Euro für das Kulturstärkungspaket bereitgestellt.

Die vielfältige Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen erhalten NRW-Stärkungspaket „Kunst und Kultur"

Um die lebendige und vielfältige Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalens zu sichern und kreative Potenziale freizusetzen, hat das Land angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise insgesamt 185 Millionen Euro für das Kulturstärkungspaket bereitgestellt.  Die Mittel sind Teil des umfassenden Konjunkturpakets des Landes. Zusätzlich zum regulären Kulturetat 2020 standen stehen mit dem NRW-Stärkungspaket „Kunst und Kultur“ in diesem Jahr rund 460 Millionen Euro für die Kultur zur Verfügung. Die Mittel können auch bis Ende 2021 weiter für Hilfsprogramme eingesetzt werden.

1. „Auf geht’s!" Das Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler

Eine Antragstellung im Rahmen des Künstlerstipendiums „Auf geht’s!“ im Jahr 2022 ist nicht mehr möglich. Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

2. Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler

Nordrhein-Westfalen besitzt eine weltweit einzigartige, sehr dichte und hochqualifizierte Kunst- und Kulturlandschaft, die durch die Pandemie in einer existentiellen Krise ist. Dazu zählen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, Landeseinrichtungen, freie Produzentinnen und Produzenten, Festivals, private Träger und Ensembles. Ziel des Kulturstärkungsfonds ist es, die Existenz der Einrichtungen zu sichern, Kunst und Kultur im Land wieder erlebbar zu machen und Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler bei der Durchführung der Kulturprogramme unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie zu unterstützen – auch wenn sich der Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch nicht rechnen sollte. 

Programmlinien

Das MKW hat bereits zahlreiche Programmlinien erarbeitet, die aus dem Kulturstärkungsfonds finanziert werden. Zum einen sollen unverschuldete finanzielle Engpässe ausgeglichen werden, die den Einrichtungen trotz der Inanspruchnahme von bereits vorhandenen Hilfsmaßnahmen sowie weiteren Einsparmöglichkeiten während der Corona-Pandemie entstanden sind. Zum anderen sollen mit spartenspezifischen Förderlinien auch unter den Bedingungen der Pandemie Auftritts- und Produktionsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler geschaffen werden.

Die unterschiedlichen Programmlinien werden nach und nach erarbeitet und bekannt gegeben. Neue Ausschreibungen finden Sie jeweils auf dieser Website.

Fragen zum Kulturstärkungsfonds richten Sie bitte per Mail an: nrw-kulturstaerkungsfonds [at] mkw.nrw.de (nrw-kulturstaerkungsfonds[at]mkw[dot]nrw[dot]de)

Aktuell laufen die folgenden Antragsverfahren

Eine Programmlinie für freie und kommunal getragene Bespieltheater wurde rückwirkend für 2020 aufgelegt. Antragsfrist war der 24. März 2021.

Für das Hilfsprogramm für frei-gemeinnützige Kultureinrichtungen, die nicht institutionell gefördert werden, war die Antragsfrist der 12. März 2021. Eine Antragsstellung ist derzeit leider nicht mehr möglich.

Nordrhein-Westfalen hat zahlreiche große und kleine Festivals u.a. in den Bereichen Alte und Neue Musik, Jazz, Theater, Tanz, Film, Literatur, Neuer Zirkus, Straßentheater und Figurentheater. Viele Festivals sind sowohl regional wie auch international vernetzt. Angesichts der unterschiedlichen Herausforderungen werden die Hilfsprogramme in den Fachreferaten erarbeitet. Die Ansprechpersonen finden Sie auf unserer Website unter den jeweiligen Sparten.

Bei den kommunalen Theatern und Orchestern sind durch Reduktion der Zuschauerkapazitäten und Schließung der Kultureinrichtungen im Lockdown erhebliche Einnahmen weggebrochen. Im Jahr 2020 konnten bereits rund 7 Mio. € zugewiesen werden, ein zweites Hilfsprogramm mit Billigkeitsleistungen des Landes ist in Planung. Die Bedarfsabfrage bei den Einrichtungen wurde kürzlich durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie zeitnah hier.

Bei den Landestheatern und -orchestern sind durch Reduktion der Zuschauerkapazitäten und Schließung der Kultureinrichtungen im Lockdown erhebliche Einnahmen weggebrochen. Im Jahr 2020 konnten bereits rund 430.000 € Mio. € zugewiesen werden, ein zweites Programm ist in Planung. Die Bedarfsabfrage bei den Einrichtungen wurde kürzlich durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie zeitnah hier.

Bei den großen Konzerthäusern sind nach Reduktion der Zuschauerkapazitäten und Schließung der Kultureinrichtungen erhebliche Einnahmen durch den Ausfall von Konzerten weggebrochen. Das Hilfsprogramm mit Billigkeitsleistungen des Landes ist derzeit in Umsetzung.

Antragsvolumen: 2,9 Millionen Euro

Ein Aktivierungsprogramm für freischaffende professionelle Musikerinnen und Musiker soll die Musikszene beleben. Gefördert werden

  • Selbstaufführungen von Musikerinnen und Musikern, die sich wieder einer Öffentlichkeit präsentieren möchten,
  • aber auch Videoproduktionen, um sich Veranstaltern und Labels neu vorstellen zu können im Sinne von audiovisuellen Visitenkarten,
  • und Kompositionsaufträge, die Ensembles an Komponistinnen und Komponisten sowie an Arrangeure vergeben.

Wichtig ist, dass bei den Förderungen jeweils auch andere freischaffende Musikerinnen und Musiker mit ins Boot geholt und honoriert werden.

Die Fördergrundsätze und weitere Erläuterungen zum Antragsverfahren finden Sie hier. Die Abwicklung erfolgt durch den Landesmusikrat NRW: https://www.lmr-nrw.de/

Das Land NRW hat die Kinder- und Jugendtheater in 2020 mit zwei Programmen im Gesamtumfang von rund 200.000 € unterstützt.

Antragsvolumen: 2,5 Millionen Euro

  1. Mit einer Wiederaufnahmeförderung NRW sollen erarbeitete, aber noch nicht gezeigte Stücke zur öffentlichen Premiere gebracht werden können (Projektauswahl erfolgt durch eine Fachjury). Die Fördergrundsätze finden Sie hier.
  2. Mit der Gastspielförderung Gastspiel NRW 2022 sollen bereits produzierte Stücke im Sinne der Nachhaltigkeit öfter und auch an neuen Spielorten gezeigt werden können. Die Fördergrundsätze finden Sie hier.
  3. Das Modul Digitale Sichtbarkeit NRW unterstützt Ensembles in ihrer digitalen Präsenz und bei innovativen Ideen, die in der Pandemiezeit experimentell ausprobiert wurden (Projektauswahl erfolgt durch eine Fachjury). Die Fördergrundsätze finden Sie hier.
  4. Das Modul Netzwerke vor Ort soll nachhaltige Stärkungsimpulse in die Vernetzung von freien Gruppen und Ensembles und bereits etablierten Infrastrukturen in Kleinstädten und ländlichen Räumen anstoßen.
  5. Eine Öffentlichkeitsoffensive unterstützt die gesamte Szene der Freien Darstellenden Künste mit einer Marketingstrategie unterstützt.

Die Abwicklung erfolgt über die Landesbüros Freie Darstellende Künste und Tanz, weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.nrw-lfdk.de/

https://www.landesbuerotanz.de/

 

Das Land stellt eine einmalige Corona-Förderung in Höhe von 500.000 Euro bereit. Die Mittel aus dem Kulturstärkungspaket der Landesregierung stehen für dieses Jahr zur Verfügung und sollen die Amateurtheater beim Ankauf von Materialien für Bühne und Kostüme unterstützen. Für die Corona-Förderung können sich alle nordrhein-westfälischen Amateurtheater und Amateur-Freilichtbühnen ab dem 1. April 2022 bewerben.

Die Antragstellung erfolgt über die Bezirksregierungen. Die Fördergrundsätze finden Sie hier.

Die Antragsberatung erfolgt über das NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste:

Julian Pfahl

Tel.: 0231 580 66 193

Mo:15-17 Uhr

Mi: 16-18 Uhr

Fr: 12-14 Uh

 

Einzelne große national und international relevante Zirkusunternehmen, die sich ansonsten weitgehend aus Einnahmen finanzieren und gerade daher derzeit in existentielle Not geraten sind, werden vom Land unterstützt, sofern sie nicht über andere Hilfen des Bundes, des Landes oder der Kommunen gerettet werden können. Dazu zählen Zirkus Roncalli, der Chinesische Nationalzirkus und andere Anbieter, die aufgrund ihrer teilweise jahrzehntelangen Geschichte untrennbar mit Nordrhein-Westfalen verbunden und wichtige Standortfaktoren sind. Das Programm ist derzeit abgeschlossen.

Die Programmlinie für gemeinnützige Kultureinrichtungen spartenübergreifend, die nicht institutionell gefördert werden, wurde bereits 2020 umgesetzt und in 2021 rückwirkend für 2020 erneut wiederaufgelegt. Antragsfrist war der 12. März 2021. Eine Antragstellung ist derzeit nicht mehr möglich.

Unterschiedliche Kultureinrichtungen, die sich ansonsten weitgehend aus Einnahmen finanzieren und gerade daher derzeit in existentielle Not geraten sind, werden vom Land unterstützt, sofern sie nicht über andere Hilfen des Bundes, des Landes oder der Kommunen gerettet werden können. Dazu zählen Schloss Dyck, die LitCologne oder auch Starlight Express und andere Anbieter, die aufgrund ihrer teilweise jahrzehntelangen Geschichte untrennbar mit Nordrhein-Westfalen verbunden und wichtige Standortfaktoren sind.

Antragsvolumen: 500.000 Euro

Autorinnen und Autoren wollen nicht nur schreiben, sie wollen ihre Werke auch einem interessierten Publikum vorstellen – etwas, was während der Corona-Pandemie kaum möglich war. Mit dem neuen Förderprogramm Aufgeschlagen! will das Land Schriftstellerinnen und Schriftsteller ermutigen, in den kommenden Monaten ihre Werke mit Lesungen und Literaturgesprächen zu präsentieren.

Literaturschaffende in Nordrhein-Westfalen können dafür ab sofort eine Förderung in Höhe von 800 Euro für Lesungen beantragen. Diese können in bewährten Einrichtungen wie Bibliotheken, Buchhandlungen, Museen und Schulen stattfinden, aber auch an ungewöhnlichen Orten wie Kirchen, Synagogen oder Moscheen, Verwaltungsgebäuden, Gärten, Parks, soziokulturellen Zentren, Kaufhäusern, Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Brauchtumshallen, Vereinsheimen oder Gaststätten.

Die Fördergrundsätze finden Sie hier. Weitere Erläuterungen zum Antragsverfahren hier.

Die Abwicklung erfolgt durch das Westfälische Literaturbüro in Unna: https://www.wlb.de/

Das Förderprogramm Aufgeschlagen! ist auf eine enorm große Resonanz gestoßen, so dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel annähernd ausgeschöpft sind. Aktuell nimmt das Westfälische Literaturbüro daher keine Anträge mehr an. Noch eingehende Anträge werden auf einer Nachrückerliste führt. Eine Auskunft dazu, ob und wann Ihr Nachrückerantrag genehmigt werden kann, kann derzeit nicht erteilt werden.

Die Fördergrundsätze finden Sie hier.

Zuständig ist das NRW Landesbüro Tanz und das Burg Hülshoff-Center for Literature.

Von Grundsicherung bis Kurzarbeitergeld Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Kulturschaffende, denen durch die aktuelle Krise das Einkommen wegbricht, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von den Jobcentern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten.

Wer bis zum 31. Dezember 2021 Corona-bedingt einen Antrag auf Grundsicherung stellt, für den gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden FAQ-Fragen.

Nein, Ihre Selbstständigkeit kann weiterlaufen. Es muss nur ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Zuständig ist das Jobcenter in der kreisfreien Stadt oder dem Kreis, in dem die Antragsteller ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der einzelnen Jobcenter finden sich im Internet (z. B. unter der Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit).

Für die Beantragung der Leistungen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit vereinfachte Antragsformulare zur Verfügung, die Sie unter dem folgenden Link finden: Corona-Grundsicherung. Bei Jobcentern in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Kommune sowie bei einigen kommunalen Jobcentern kann der Antrag elektronisch hochgeladen, ausgefüllt und direkt ans Jobcenter übersandt werden.

Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, Anträge auch postalisch, per E-Mail oder zunächst nur telefonisch zu stellen; die Antragsunterlagen werden dann ggf. vom Jobcenter zugeschickt.

Die Antragsvordrucke selbst stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es im Intranet der Bundesagentur für Arbeit (s. Download-Center) aber die Kurzinformation „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ in den weiteren Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Persisch sowie die Broschüre „Einfach erklärt“ neben Deutsch in den Sprachen Arabisch und Englisch.

Die Antragstellung wirkt auf den Ersten eines Monats zurück. Der Antrag muss deshalb immer vor Ablauf des Monats gestellt werden, für den Leistungen der Grundsicherung begehrt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für Zeiten vor dem laufenden Monat ist rechtlich nicht möglich.

Die Grundsicherung nach dem SGB II umfasst

  • monatliche Pauschalen für den Lebensunterhalt für jedes Familienmitglied (abhängig vom Alter zwischen 250 Euro und 432 Euro, s. Regelsätze),
  • ggf. Mehrbedarfe für besondere Personengruppen (z. B. für Alleinerziehende oder werdende Mütter),
  • die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten,
  • Kosten für die Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes,
  • Leistungen für Kinder und Jugendliche für Bildung und Teilhabe, z. B. Schulbedarfspaket zum Schulstart, evtl. Mittagsverpflegung oder Ausgaben für den Musikschulunterricht (sog. Teilhabeleistung, max. 15 Euro im Monat),
  • ggf. Einmalleistungen (z. B. für Erstausstattungen) sowie
  • Leistungen zur Arbeitsförderung (sofern erforderlich).

Weitere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Jobcenter gerne auch telefonisch.

Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen. Dies gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn diese Kosten unangemessen hoch sind. Der Höchstsatz variiert von Stadt zu Stadt, das jeweilige Jobcenter gibt gerne Auskunft über die festgesetzte Höhe.

Für Bewilligungen bis zum 31. März 2021 sieht das Sozialschutz-Paket insoweit eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Jobcenter erkennen diese Kosten für sechs Monate ungekürzt an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden Kosten gedeckt sind.“

 

Bezüglich der Berücksichtigung von Einkommen sieht das Sozialschutz-Paket keine Privilegierung vor. Insoweit kommen die allgemeinen Grundsätze des SGB II zur Anwendung, wonach alle Einnahmen, die während des Leistungsbezuges zufließen, grundsätzlich auf die Grundsicherung anzurechnen sind.

Verfügen Sie also noch oder schon wieder über Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Kulturschaffende, sind diese als Einkommen zu berücksichtigen. Die ersten 100 Euro Monatseinkommen werden aber wegen des Grundabsetzungsbetrags nicht berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen 100 Euro, wird der Teil zwischen 100 Euro und 1.000 Euro in Höhe von 20 Prozent nicht angerechnet. Von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleiben noch einmal 10 Prozent anrechnungsfrei. Bei Familien mit minderjährigen Kindern erhöht sich die Obergrenze auf 1.500 Euro.

Ist die Höhe des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht bekannt, wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst nur vorläufig bewilligt. Die Höhe des dabei angerechneten Einkommens wird das Jobcenter aufgrund der vorhandenen Nachweise schätzen.

Eine abschließende Entscheidung erfolgt aufgrund der Vorgaben des Sozialschutz-Paketes ausnahmsweise nur auf Antrag. Sofern also das prognostizierte Einkommen vom Jobcenter zu hoch eingeschätzt wurde, sollten Sie im Jobcenter einen Antrag auf Korrektur stellen. Wurde das Einkommen zu gering eingeschätzt, erfolgt grundsätzlich keine Korrektur für die Vergangenheit. Leistungsberechtigte sind aber dennoch verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse, wie höhere Einnahmen, im Jobcenter mitzuteilen.

Aachen

Mail: Jobcenter-Aachen.6162 [at] jobcenter-ge.de (Jobcenter-Aachen[dot]6162[at]jobcenter-ge[dot]de)

Tel: 0241/88681- Durchwahlen 3451 oder 3462 oder 3459

Bielefeld

Mail: jobcenter-bielefeld.Herforder-Strasse-EKS626 [at] jobcenter-ge.de (jobcenter-bielefeld[dot]Herforder-Strasse-EKS626[at]jobcenter-ge[dot]de) Tel: 0521/556173626

Bochum

Mail: jobcenter-bochum.team361-selbstaendige [at] jobcenter-ge.de (jobcenter-bochum[dot]team361-selbstaendige[at]jobcenter-ge[dot]de) Tel: 0234/93635009

Bonn

http://www.job-center-bonn.de/site/kontakt/

Dortmund

Mail: Jobcenter-Dortmund.Team230 [at] jobcenter-ge.de (Jobcenter-Dortmund[dot]Team230[at]jobcenter-ge[dot]de) 

Tel: 0231/842-1110

Düsseldorf

Mail: jobcenter-duesseldorf.mitte-leistung-5508 [at] jobcenter-ge.de (jobcenter-duesseldorf[dot]mitte-leistung-5508[at]jobcenter-ge[dot]de)

Tel: 0211/91747758

Essen

Mail: Bereich-NKB [at] jobcenter.essen.de (Bereich-NKB[at]jobcenter[dot]essen[dot]de)

Tel: 0201/8857985

Köln

https://www.jobcenterkoeln.de/site/de/corona_erreichbarkeit https://www.jobcenterkoeln.de/corona_neuantrag

Kreis Lippe

www.jobcenter-lippe.de

Münster

https://www.stadt-muenster.de/jobcenter/index.html

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat ein Sonderprogramm "Heimat" zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage aufgelegt. Hier können ggf. auch vereinsgetragene Museen eine Förderung beantragen. Antragsberechtigt sind sowohl als gemeinnützig anerkannte Vereine, als auch solche ohne formale Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn diese in ihrer Satzung die Förderung des Brauchtums einschließlich des Karnevals und/oder der Heimatpflege und Heimatkunde für die Allgemeinheit als Vereinszweck verankert haben. Anträge können, ausschließlich online, bis zum 31. Juli 2021 über das Onlineformular an die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen gerichtet werden. Voraussetzung für die Gewährung der Sonderhilfe ist die Vermeidung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses, der zu einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie eingetreten sein. Den Online-Antrag und weiterführende Informationen zum Sonderprogramm Heimat sind auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar: https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/sonderprogramm-heimat

Der Bund hat kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Insoweit verweisen wir auf folgenden Link: www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Auch Kultureinrichtungen wird empfohlen, sich dazu an die für sie zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.

Freiberufliche Künstler/innen haben als Selbständige grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Sofern sie dies getan haben und die Voraussetzungen (Anwartschaftszeit von 6 Monaten) erfüllen, haben erhalten sie Leistungen als „Arbeitslosengeld I“. Der Antrag kann online gestellt werden. www.arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld/.

Einnahmeneinbußen sollten sofort bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Damit sinken auch monatliche Beitragszahlungen. Die Künstlersozialkasse ist unbürokratisch bereit, fällige Beiträge zu stunden oder Voraussetzungen für Beitragsabsenkungen abzusenken: www.kuenstlersozialkasse.de

Weiterführende Informationen zum Thema Grundsicherung finden Sie auf der Website des Kulturrats NRW und auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Verlässlichkeit schafft Sicherheit Verfahrenserleichterungen bei Förderungen

Neben der Soforthilfe schaffen Anpassungen in den regulären Förderverfahren Sicherheit für die Kultureinrichtungen und –akteure. Grundsätzlich gilt dabei: Die bereits bewilligten bzw. derzeit noch in Prüfung befindlichen Förderungen (Stichtag: 15. März 2020) im Gesamtvolumen von mehr als 120 Millionen Euro werden in jedem Falle ausgezahlt – auch dann, wenn die Veranstaltungen und Projekte aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden müssen.

Zusätzliche Ausnahmeregelungen sollen Veranstalter und Einrichtungen finanziell wie zeitlich entlasten: So können etwa Ausfallkosten, die durch Absagen entstehen, als zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen der Förderungen anerkannt werden sowie die üblicherweise bei der Verwendung von Fördermittel geltenden zwei-Monats-Fristen gelockert werden.

Kultur wieder erlebbar machen Wiederaufnahme des Kulturbetriebs

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen ist angestrebt, die Maßnahmen im Kulturbereich in den kommenden Wochen und Monaten schrittweise zu reduzieren.

Die aktuellen Regelungen zu den gegebenen Infektionsschutzmaßnahmen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO).