Fragen und Antworten rund um die Unterstützung im Bereich gemeinwohlorientierte Weiterbildung/Politische Bildung
Stand: 20. August 2021
Hinweis: Die Situation ist dynamisch – bitte beobachten Sie daher die weitere Entwicklung und informieren Sie sich über den tagesaktuellen Stand.
Zentrale Internetseite, auf der alle Informationen der Landesregierung gebündelt werden: www.land.nrw/corona
Wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
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Die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVo) können Sie hier abrufen: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Sonderseite mit den wichtigsten Informationen: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Der Landtag hat am 14. April 2020 mit Artikel 18 des „Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (sog. „Epidemie-Gesetz“, Landtagsdrucksache 17/8920 in der Fassung der Änderungsanträge nach Landtagsdrucksache 17/8969; das Gesetz ist veröffentlicht im GV.NRW vom 14.4.2020, Seite 217b bis 242b) auch Änderungen des Weiterbildungsgesetzes (WbG) beschlossen.
Mit den neuen §§ 13 Absatz 1a und 16 Absatz 2a des WbG ist rechtlich klargestellt, dass Volkshochschulen und andere nach dem WbG anerkannte Einrichtungen die Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz auch dann erhalten, wenn sie die erforderlichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage infolge der Pandemie-bedingten Schließungen im Jahr 2020 nicht erbringen konnten. Mit dem „Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen“ hat der Landtag am 25. November 2020 unter Artikel 4 die Verlängerung dieser gesetzlichen Änderungen bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen (GV. NRW. 2020 S. 1109). Demnach werden Volkshochschulen und andere nach dem WbG anerkannte Einrichtungen die Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz auch dann erhalten, wenn sie die erforderlichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage infolge der Pandemie-bedingten Schließungen im Jahr 2021 nicht erbringen können.
Zudem will das Land nach dem WbG anerkannte und geförderte Einrichtungen, denen durch die Zeit der Schließung und die Folgen der eingeschränkten Wiederaufnahme der Bildungsmaßnahmen Finanzierungslücken entstehen, unterstützen. Mit dem sogenannten „Notfonds Weiterbildung“ können nunmehr ausdrücklich Finanzierungslücken bei einer negativen Differenz zwischen den notwendigen Ausgaben und den gesamten laufenden Einnahmen einer Einrichtung geschlossen werden.
Aus den vom Land für den „Notfonds Weiterbildung“ zur Verfügung stehenden Mitteln sollen den Einrichtungen ab dem 1. Juli 2020 zudem auf Antrag Kosten erstattet werden können, die zur Finanzierung der für den Betrieb der Einrichtungen notwendigen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie zur Schaffung digitaler Angebote entstanden sind oder entstehen.
Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Seite der örtlich zuständigen Bezirksregierung im Internet.
Hinweis:
Die vorstehenden Erläuterungen geben nicht den rechtsverbindlichen Text wieder. Dieser findet sich in der jeweils gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung.
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