FAQ – Folgen der Coronakrise in der Forschungsförderung
Stand: 15. Juni 2020
Hinweis: Die getroffenen Aussagen geben den zum Zeitpunkt der Erstellung der Antworten aktuellen Stand wieder. Dieser kann sich jederzeit ändern. Bitte beobachten Sie daher die weitere Entwicklung und informieren Sie sich bei Fragen bei den jeweils zuständigen Stellen über den tagesaktuellen Stand.
1.1. Im Bereich der Forschungsprojektförderungen werden durch die Beschränkungsmaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie bedingte Mehrbedarfe und Laufzeitverlängerungen auf begründeten Antrag der Fördermittelnehmer durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (bzw., soweit es nicht selbst bewilligt, durch die von ihm beauftragte bewilligende Stelle) geprüft und anerkannt werden.
1.2. Das Finanzministerium NRW hat mit Erlass vom 01. April 2020 Anwendungshinweise insbesondere zu den VV zu §§ 23, 44 und 53 LHO im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Alle nachfolgenden Antworten basieren auf dieser Erlasslage. Die Anwendungshinweise des Finanzministeriums sind zeitlich befristete Vorschriften für Erleichterungen bei Förder- und Zuwendungsverfahren. Sie sind vom 01. April 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig. Die Anwendungshinweise sind nicht abschließend. Mit weiteren zuwendungsrechtlichen Änderungen ist zu rechnen. Die Informationen und FAQ werden deshalb regelmäßig angepasst.
1.3. Ein Antrag ist erforderlich: Im Bereich der Forschungsförderung des MKW bestehen grundsätzlich Möglichkeiten, durch Anpassungen der Förderbescheide auf Auswirkungen der Corona-Krise zu reagieren. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, setzt dies jedoch für das jeweilige Förderprojekt einen begründeten Antrag an die bewilligende Stelle voraus, der dann aufgrund der individuellen Fallgestaltungen einzelfallbezogen zu prüfen ist. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde, also bei der Stelle, die auch den Bewilligungsbescheid erlassen hat (in der Regel das Ministerium für Kultur und Wissenschaft oder der Projektträger) zu stellen. Schriftlich erfolgen muss der Antrag nicht. Ausreichend sind elektronische Dokumente, die die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Elektronische Verfahren, insbesondere eine einfache E-Mail oder einfache Online-Formulare, sind zulässig.
1.4. Soweit im Fördervollzug ein Ermessensspielraum besteht, wird dieser im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation großzügig ausgelegt. Gleiches gilt für die Regelung von Ausnahmen, die der Bewältigung der Krise dienen.
1.5. Ermessensentscheidungen zugunsten der Zuwendungsempfänger erfolgen selbstverständlich unter dem Vorbehalt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.6. Bei der Umsetzung von Fördermaßnahmen des Bundes oder unter Beteiligung des Bundes sind gegebenenfalls vom Bund vorgegebene oder mit ihm vereinbarte Anwendungshinweise zu beachten. Dies gilt ebenso für Regelungen anderer dritter Mittelgeber, insbesondere für das für die EU-Förderung geltende Regelwerk. Weitere Hinweise zu europäischen Förderprogrammen finden Sie unter hier.
Auf begründeten Antrag können als Folge der Krisensituation notwendige Laufzeitverlängerungen gewährt werden.
Die Entscheidung zu Laufzeitverlängerungen steht nach Nr. 4.5 der VV zu § 44 LHO im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Dieser Ermessensspielraum wird im Fördervollzug im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation großzügig ausgelegt. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Grundsätzlich und auf Antrag ist zuwendungsrechtlich eine Übertragung der in 2020 nicht benötigten Mittel in das Folgejahr möglich. Der Vollzug der veränderten Mittelbereitstellung erfolgt nach den üblichen Regeln und ist bei der Bewilligungsbehörde begründet und rechtzeitig zu beantragen. Der Ermessensspielraum wird im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation durch die Bewilligungsbehörde großzügig ausgelegt. Die Entscheidung und Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten (z.B. der Übertragbarkeit oder der Möglichkeit zur Bildung von Selbstbewirtschaftungsmitteln) und erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
4.1. Die Hinweise finden für alle Zuwendungsempfänger Anwendung, deren Förderung bereits bewilligt wurde oder deren Antrag den Bewilligungsbehörden zum Stichtag 22. März 2020 vorgelegen hat sowie in den Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen wurde bzw. nach Nr. 1.3.4 VV zu § 44 LHO nicht erforderlich war. Nicht maßgeblich ist bspw. der Zeitpunkt der Stornierung.
4.2. Soweit die fehlende Umsetzbarkeit auf rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Krise (insbesondere z.B. auf der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 „Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO“ oder auf entsprechenden Erlassen zu Kontaktminderungen) beruhen, ist es grundsätzlich und auf begründeten Antrag möglich, Ausgaben für ausgefallene Projektaktivitäten im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähig anzuerkennen. Eine Übersicht der Verordnungen und Erlasse ist unter diesem Link einsehbar.
4.3. Soweit dies zur Vermeidung existentieller Härten erforderlich ist, kann eine Anerkennung erfolgen, auch wenn der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt auch für fehlende Einnahmen, die insoweit die für die Förderzusage zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.4 VV zu § 44 LHO) gemindert haben. Das Tatbestandsmerkmal „Vermeidung exis-tenzieller Härten“ ist im Antrag zu begründen.
4.4. Die zuwendungsrechtliche Berücksichtigung von Ausfallhonoraren erfolgt unter analoger Anwendung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Das entspricht einer Berücksichtigung in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Ausfallhonorar 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
4.5. Für zumutbare Ausgabenreduzierungen oder Stornierungen/Kündigung von Bestellungen bzw. Verträgen haben die Zuwendungsempfänger im Fall der Absage von Veranstaltungen und Projekten im Wege der allgemeinen Schadenminderungspflicht zu sorgen. Darüber hinaus werden die Fördernehmer aufgefordert, soweit möglich und wirtschaftlich, Auffangkonzepte (z.B. Streaming-Angebote) für temporäre Veranstaltungen zu erarbeiten. Die Handhabung ist in Zweifelsfällen mit der Bewilligungsbehörde (mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft oder einer von ihm beauftragten Stelle; vgl. Bewilligungsbescheid) vorab abzustimmen.
Auch Mehrbedarfe können, unter Beachtung der Hinweise zu Frage 4, insbesondere auch unter Beachtung der dem Zuwendungsempfänger obliegenden allgemeinen Schadensminderungspflicht, auf begründeten Antrag hin berücksichtigt werden.
Der Ermessensspielraum wird im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation durch die Bewilligungsbehörde großzügig ausgelegt.
Die Entscheidung und Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Bei bereits bewilligten Projekten ist eine Änderung der Ausgaben- und Zeitplanung der Projekte grundsätzlich und unter Beachtung der dem Zuwendungsempfänger obliegenden allgemeinen Schadensminderungspflicht möglich. Soweit damit Veränderungen im Kostenplan, beispielsweise durch die Verschiebung von Mittelbedarfen auf Folgejahre, verbunden sind, bedarf es eines begründeten Änderungsantrags. Ob der Inhalt des jeweiligen Zuwendungsbescheides auch darüber hinaus einen Änderungsantrag erfordert, lässt sich nur im Einzelfall beantworten und sollte rechtzeitig mit der Bewilligungsbehörde angestimmt werden. In jedem Fall sind die im Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) vorgesehenen Mitteilungspflichten zu beachten. Auf die Antwort zu Frage 3 wird ergänzend verwiesen.
Die Entscheidung steht nach Nr. 4.5 der VV zu § 44 LHO im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Der Ermessensspielraum wird im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation durch die Bewilligungsbehörde großzügig ausgelegt. Die Entscheidung und Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.1. Die Bewilligungsbehörde (das Ministerium für Kultur und Wissenschaft oder die von ihm beauftragte Stelle; vgl. Bewilligungsbescheid) wird im Einzelfall auf begründeten Antrag Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Krise gewähren. Auch insoweit gilt, dass die Bewilligungsbehörde im Fördervollzug ihren Ermessensspielraum im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation großzügig auslegen wird.
7.2. Eine Verlängerung von Fristen kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Verjährung droht.
Eines schriftlichen Antrags - also auch der nachträglichen Vorlage der gezeichneten Fassung der Schriftstücke - bedarf es ab dem 20. April 2020 bis auf Weiteres nicht (ein vorher gewährter Verzicht auf schriftlichen Antrag bleibt ebenfalls bestehen). Ausreichend sind elektronische Dokumente, die die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf die Vorlage von weiteren Unterlagen wird verzichtet, es sei denn, der Zuwendungsempfänger wird von der Bewilligungsbehörde (dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft oder der von ihm beauftragten Stelle) im Einzelfall ausdrücklich um Vorlage gebeten. Elektronische Verfahren, insbesondere eine einfache E-Mail oder einfache Online-Formulare, sind daher grundsätzlich zulässig.
Aktuell sind die bewilligenden Stellen im Bereich der Forschungsförderung normal arbeitsfähig. Die weitere Entwicklung ist abhängig von der Pandemie-Situation, sodass Aussagen hierzu nicht abstrakt getroffen werden können. Sollte zur Vermeidung von Verzögerungen des Projektstarts über die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns zu entscheiden sein, wird die Bewilligungsbehörde ihren Ermessensspielraum im Zusammenhang mit der aktuellen Krisensituation großzügig auslegen.
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